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Dichtheitskontrolle

Bei den meisten von uns angebotenen Kondensationstrocknern muss keine Dichtheitsprüfung durchgeführt werden, weil die Kältemittelfüllmenge unterhalb des vom Gesetzgeber festgelegten Grenzwertes liegt.

Die gesetzlichen Grundlagen für die Dichtheitskontrolle bilden die Chemikalien-Klimaschutzverordnung (ChemKlimaschutzV) in Verbindung mit der EU-Verordnung Nr. 517/2014 (F-Gas-Verordnung). Diese bestimmen, dass der Kältekreislauf bestimmter klimatechnischer Geräte in regelmäßigen Abständen auf Dichtheit kontrolliert werden muss. Diese beiden Verordnungen gelten auch für Kondensationstrockner. Welche Geräte davon betroffen sind, ist abhängig von dem technischen Aufbau des Kältekreislaufes, der Kältemittelmenge und dem CO2-Äquivalent (GWP100) des Kältemittels. Daraus ergeben sich für die in unseren Kondensationstrocknern vornehmlich verwendeten Kältemitteln die folgenden Grenzwerte für die Kältemittelfüllmenge:

  1. bei hermetisch geschlossenen Kreisläufen
    R 134 A: 35,0 kg
    R 407 C: 28,2 kg
    R 410 A: 24,0 kg
  2. bei offenen Kreisläufen
    R 134 A: 3,5 kg
    R 407 C: 2,8 kg
    R 410 A: 2,4 kg

Die Dichtheitskontrolle muss durch den Betreiber der Anlage durchgeführt oder veranlasst und protokolliert werden.

Die Kältemittelfüllmenge muss seit Januar 2017 unter anderem bei allen Kondensationstrocknern genannt werden. Dadurch kann der Betreiber erkennen, ob eine Dichtheitskontrolle durchgeführt werden muss.

Siehe auch: