Mietbedingungen

Unsere Mietbedingungen können Sie auch als PDF-Datei downloaden.
Bitte beachten Sie auch unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB).

Inhalt:

§1 Mietzeit/Mietvertrag
§2 Informationspflicht
§3 Mietzahlung
§4 Lieferung und Rücklieferung
§5 Gefahrübergang
§6 Verlust
§7 Eigentumsvorbehalt
§8 Versicherte Sachen, Gefahren und Schäden
§9 Benachrichtigung des Vermieters
§10 Eigenanteil
§11 Haftungsobergrenze bei Defekt, Zerstörung oder Elementarschäden
§12 Haftungsobergrenze bei Diebstahl und Unterschlagung
§13 Benutzung und Reparatur defekter Mietsachen
§14 Weitergabe
§15 Kündigungsrecht
§16 Haftung des Abholers
§17 Sicherheitsbestimmungen
§18 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit

§1 Mietzeit/Mietvertrag

(1) Die Mietzeit beginnt mit dem Tag, an dem die Mietsache abgeholt wird. Die Mietsache ist bei Mietbeginn in einwandfreiem, betriebssicheren Zustand. Der Mieter muss sich bei der Übernahme der Mietsache von dem einwandfreien Zustand überzeugen und die Vollständigkeit der Mietsache prüfen.
(2) Die Mindestmietzeit beträgt sieben Tage, danach verlängert sich die Miete tageweise.
(3) Die Mietzeit endet an dem Tag, an dem die Mietsache in einwandfreiem, gereinigtem Zustand mit allen zu ihrem Betrieb erforderlichen Teilen an dem vom Vermieter hierzu bestimmten Platz eintreffen.
(4) Wird die Mietsache ungereinigt oder in defektem Zustand zurückgegeben, so verlängert sich die Mietzeit bis zur Beendigung der vom Vermieter sofort vorzunehmenden Reinigung oder Reparatur. Die Kosten der Reinigung bzw. der Reparatur gehen zu Lasten des Mieters.
(5) Wird die Mietsache später als im Vertrag vereinbart zurückgegeben, so verlängert sich die Mietzeit um die entsprechenden Tage. Wenn ein Mietvertrag geschlossen und eine Mietsache reserviert, jedoch nicht abgeholt wird, so ist die Miete für die volle Zeit zu zahlen, wenn die Mietsache nicht anderweitig vermietet werden kann.
(6) Mit Unterzeichnung des Mietvertrages erklärt sich der Mieter damit einverstanden, dass sich der Vermieter eine Kopie oder eine Abschrift des Personalausweises des Mieters anfertigt. Die Kopie oder Abschrift wird durch den Vermieter Dritten nicht zugänglich gemacht.

§2 Informationspflicht

Wünscht der Mieter die Mietsache länger als vorgesehen einzusetzen, so ist dies dem Vermieter rechtzeitig, jedoch mindestens einen Tag vor Ablauf der vorgesehenen Mietdauer anzuzeigen, wobei die voraussichtliche Dauer der weiteren Verwendung der Mietsache anzugeben ist.

§3 Mietzahlung

(1) Die Miete ist sofort bei Rückgabe bzw. spätestens jeweils nach 30 Tagen in bar ohne Abzug fällig. Hinfrachten und Rückfrachten bei vereinbarter Anlieferung bzw. Abholung sowie Transportversicherungen gehen zu Lasten des Mieters.
(2) Der Vermieter behält sich vor, vor Abholung oder Lieferung der Mietsache eine angemessene wertangepasste Kaution zu fordern, die grundsätzlich bar zu hinterlegen ist und nach vollständiger Bezahlung des Mietpreises zurückerstattet wird. Die Höhe der Forderung des Vermieters wird durch die Kaution nicht begrenzt.
(3) Hiervon abweichende Zahlungsbedingungen bedürfen der Schriftform.

§4 Lieferung und Rücklieferung

(1) Den Transport der Mietsache zum Mieter und wieder zurück zum Vermieter übernimmt der Mieter. Er trägt auch das Transportrisiko.
(2) Bei besonderer Vereinbarung zwischen dem Mieter und dem Vermieter kann die Mietsache unter Berechnung der Lohn- und Fahrtkosten dem Mieter zugestellt, bei ihm aufgestellt, demontiert und wieder abgeholt werden.
(3) Wurde nur die Anfahrt vereinbart umfasst die Leistung die Bereitstellung oder Abholung der Mietsachen im Erdgeschoss, soweit dieses barrierefrei zugänglich ist.
(4) Ist die Anlieferung aus Gründen, die der Vermieter nicht zu vertreten hat, nicht möglich oder wird ein Auftrag storniert, werden die Anfahrt und ein Tagessatz aller beauftragten Mietsachen berechnet.
(5) Lieferung und Aufstellung ebenso wie Demontage und Rücktransport erfolgen in jedem Fall auf Gefahr des Mieters. Von dieser Haftung ist Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

§5 Gefahrübergang

Jegliche Gefahr für die Mietsache trägt der Mieter von Beginn des Abtransportes bis zur Beendigung des Rücktransportes. Dies gilt auch bei höherer Gewalt.

§6 Verlust

Der Verlust der Mietsache ist dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen. Bei Verlust der Mietsache erklärt sich der Mieter damit einverstanden, dass er dem Vermieter den Neupreis der verloren Mietsache erstattet.

§7 Eigentumsvorbehalt

Die Mietsache bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Vermieters.

§8 Versicherte Sachen, Gefahren und Schäden

Die Mietsache ist gegen Beschädigung, Defekt, Zerstörung, Elementarschäden und Diebstahl nach den Allgemeinen Bedingungen für die Maschinen- und Kaskoversicherung von fahrbaren oder transportablen Geräten (ABMG 2008) versichert.

§9 Benachrichtigung des Vermieters

Der Mieter ist verpflichtet, jede Beschädigung und jeden Diebstahl der Mietsache dem Vermieter unverzüglich mitzuteilen, unabhängig von der Ursache.

§10 Eigenanteil

Der Mieter hat im Schadensfall abhängig vom Neuwert der Mietsache je Schaden und Gerät einen Eigenanteil zu leisten. Dieser beträgt (alle Währungsangaben Brutto inkl. MwSt):
bei einem Neuwert bis unter € 2.500: € 360
bei einem Neuwert von € 2.500 bis unter € 5.000: € 600
bei einem Neuwert von € 5.000 bis unter € 10.000: € 1.200

§11 Haftungsobergrenze bei Defekt, Zerstörung oder Elementarschäden

(1) Wenn der Schaden an der Mietsache durch den Mieter mitverursacht oder allein verursacht wurde, ist eine Schadensersatzhaftung durch den Mieter auf die in §10 genannten Eigenanteile begrenzt, wenn die Bedingungen von §8 erfüllt sind.
(2) Wenn der Schaden an der Mietsache vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde, haftet der Mieter unbegrenzt.
(3) Wenn der Mieter nicht in angemessenem Umfang an einer Schadensdiagnose mitwirkt, haftet der Mieter unbegrenzt. Kann der Mieter nachweisen, dass er diese Mitwirkungspflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat, bleibt die Haftungsbegrenzung im Rahmen des §10 unberührt.
(4) Wenn der Vermieter gegenüber dem Mieter nicht zur Leistung verpflichtet ist, weil der Mieter eine eigene Versicherung nach den Vorgaben des §8 abgeschlossen hat, haftet der Mieter unbegrenzt.

§12 Haftungsobergrenze bei Diebstahl und Unterschlagung

(1) Wenn der Diebstahl der Mietsache durch den Mieter mitverursacht oder allein verursacht wurde, ist eine Schadensersatzhaftung durch den Mieter auf die in §10 genannten Eigenanteile begrenzt, wenn die Bedingungen von §8 erfüllt sind.
(2) Wenn der Diebstahl der Mietsache vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde, haftet der Mieter unbegrenzt.
(3) Wenn der Mieter den Diebstahl der Mietsache nicht unverzüglich bei der Polizei anzeigt und dem Vermieter einen Nachweis darüber vorlegt, haftet der Mieter unbegrenzt. Kann der Mieter nachweisen, dass er diese Anzeigepflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat, bleibt die Haftungsbegrenzung im Rahmen des §10 unberührt.
(4) Wenn der Vermieter gegenüber dem Mieter nicht zur Leistung verpflichtet ist, weil der Mieter eine eigene Versicherung nach den Vorgaben des §8 abgeschlossen hat, haftet der Mieter unbegrenzt.
(5) Wenn der Schadensfall durch Unterschlagung oder durch die Weitergabe der Mietsache an Dritte eintritt, haftet der Mieter unbegrenzt.

§13 Benutzung und Reparatur defekter Mietsachen

(1) Die Benutzung einer beschädigten bzw. nicht in betriebssicheren Zustand befindlichen Mietsache ist unzulässig.
(2) Die Mietsache darf weder vom Mieter noch von einer dritten Person geöffnet oder repariert werden.
(3) Sämtliche Reparaturen sind vom Vermieter oder durch eine von ihm beauftragte Person oder Firma auszuführen.
(4) Wenn die Beschädigung oder der Verlust der Mietsache vom Mieter zu vertreten ist, ist dieser für die Dauer der Reparatur oder der Wiederbeschaffung nicht von der Zahlung der Miete befreit.

§14 Weitergabe

(1) Ohne Einwilligung des Vermieters darf der Mieter die Mietsache an Dritte weder zum Gebrauch oder sonst wie überlassen, noch Dritten irgendwelche Rechte an der Mietsache einräumen. Ausgenommen hiervon sind die Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen des Mieters.
(2) Pfändungen, Beschlagnahmungen oder sonstige Maßnahmen Dritter gegen die Mietsache beim Mieter sind nicht statthaft.

§15 Kündigungsrecht

Der Vermieter hat ein Recht zur fristlosen Kündigung des Mietvertrages aus wichtigem Grunde. Als wichtige Gründe gelten z. B. Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen, unsachgemäße Behandlung und/oder unterlassene Wartung und Pflege der Mietsache, sowie nicht genehmigte Weitergabe der Mietsache an Dritte.

§16 Haftung des Abholers

Werden vom Abholer beim Entgegennehmen der Mietsache bewusst oder unbewusst falsche Angaben bezüglich des Mieters vorgegeben, so haftet der Abholer in vollem Umfang für Ausleihgebühren, Reinigungsgebühren, Reparaturkosten, und Wiederbeschaffungskosten der Mietsache.

§17 Sicherheitsbestimmungen

(1) Die Mietsache darf nur von fachkundigem Personal des Mieters bedient bzw. eingesetzt werden und nur für die durch die Konstruktion der Mietsache vorgesehenen Einsatzzwecke.
(2) Der Mieter ist als Anwender der Mietsache verpflichtet, die Unfallverhütungsvorschriften zu beachten.
(3) Der Mieter bestätigt durch seine Unterschrift, dass er in die Bedienung der Mietsache vom Vermieter eingewiesen und mit den Einsatzmöglichkeiten der Mietsache vertraut gemacht wurde. Er bestätigt weiterhin, dass er auf die Sicherheitsbestimmungen hingewiesen wurde, eine Gebrauchsanweisung erhalten hat und die Mietsache ausschließlich dem entsprechenden Verwendungszweck sowie den Anweisungen des Vermieters entsprechend einsetzt.
(4) Irgendwelche Schadensersatzansprüche können in keinem Fall gegen den Vermieter geltend gemacht werden. Der Mieter ist gegenüber dem Vermieter für Schäden jeglicher Art, die durch Abweichung von den Anweisungen des Vermieters entstehen, verantwortlich und verpflichtet, Ersatz zu leisten.

§18 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit

(1) Für diese Mietbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Vermieter und Mieter gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des EU-Kaufrechtes.
(2) Soweit der Mieter Vollkaufmann i. S. des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist der Sitz des Vermieters ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.
(3) Sollte eine Bestimmung in diesen Mietbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.